| p e r s o n e n | d a u e r | p r e i s |
| einzelpersonen | 1/2 tag | 46 euro/person |
| familien (ab 3 personen aus einem haushalt) | 1/2 tag | 36 euro/person |
| vereine (ab einer gruppengröße von 15 personen) | 1/2 tag | 41 euro/person |
| vereine (ab einer gruppengröße von 15 personen) | 1 tag | 65 euro/person |
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das halbtagesprogramm anpassen der sicherheitsausrüstung sicherheitscheck sicherungseinweisung am boden aufstieg zur großen plattform alle übungen im parcour abstieg über die flying fox (seilrutsche) pamper pole |
das ganztagesprogramm beim ganztagsprogramm kommen zu den inhalten des halbtagesprogramm noch elemente aus dem teamtraining hinzu, z.b. jakobsleiter oder bodenelemente. somit bietet sich dieses programm sehr gut für geschlossene gruppen wie firmen oder vereine an. |
| mit diesem formular können sie elektronisch buchen oder unsere prospekte anfordern. |
oder laden sie sich das anmeldeformular runter. zur downloadseite |
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1. vertragsschluß die von ihnen abgegebene festbuchung ist ein angebot, welches von uns durch eine schriftliche buchungsbestätigung angenommen wird. erst mit zugang der buchungsbestätigung bei ihnen ist der teilnahmevertrag wirksam abgeschlossen. 2. zahlung mit der buchungsbestätigung wird eine anzahlung in höhe von 50% der teilnahmegebühren fällig. die restzahlung ist vor beginn der veranstaltung fällig. sollte zum zeitpunkt der vereinbarten teilnahme die gebühr nicht oder nur zum teil bezahlt worden sein, sind wir berechtigt, den teilnehmer von der teilnahme auszuschließen, ohne dass ein minderungsgrund für den teilnehmer besteht. 3. rücktrittsklausel bei stornierungen vor dem schriftlich bestätigten teilnahmetermin fallen folgende kosten von der vereinbarten teilnahmegebühr an: mindestens 30 tage keine kosten, mindestens 15 tage 50%, mindestens 10 tage oder bei nichterscheinen 100%. die stornierung muß schriftlich erfolgen. maßgebend für die rechtzeitigkeit ist der zugang des stornierungsschreibens. die vorgenannten kosten werden nicht geschuldet, wenn uns der teilnehmer nachweist, daß uns ein geringerer oder keinen schaden entstanden ist. 4. kündigung infolge höherer gewalt wird die teilnahme infolge höherer gewalt erschwert oder gefährdet, ist der trainer berechtigt über den abbruch des trainings zu entscheiden. bei abbruch des trainings besteht kein anspruch auf erstattung des teilnahmepreises, es sei denn der teilnehmer weist uns einen geringeren oder keinen schaden nach. 5. nicht in anspruch genommene leistungen nimmt der kunde einzelne leistungen (z.b. durch verletzung während der teilnahme) nicht in anspruch oder ist er den anforderungen aufgrund seiner leistungsfähigkeit nicht gewachsen, entfällt der teilnahmepreis nicht, es sei denn der teilnehmer weist uns einen geringeren oder keinen schaden nach. |
6. anweisungen der trainer den anweisungen der trainer ist uneingeschränkt folge zu leisten. bei nichtbefolgung der anordnungen der trainer oder bei nachhaltigen störungen des ablaufs ist der veranstalter berechtigt, den teilnehmer mit sofortiger wirkung von der veranstaltung auszuschließen. es besteht in diesen fällen kein anspruch auf erstattung des teilnahmepreises, es sei denn der teilnehmer weist uns einen geringeren oder keinen schaden nach. 7. haftung die teilnahme erfolgt auf eigene gefahr. die teilnahme ist ausgeschlossen, sollte der teilnehmer körperlich beeinträchtigt sein, gleich aus welchem grund. die gesetzlichen vertreter haften für die vertretenen teilnehmer. nicht voll geschäftsfähige teilnehmer sind von der teilnahme ausgeschlossen, es sei denn es wird vor dem training eine schriftliche erlaubnis der gesetzlichen vertreter vorgelegt, welche uns berechtigt, verbindliche anweisungen zu erteilen. der teilnehmer erklärt durch seine unterschrift bei der anmeldung, daß er körperlich gesund ist und keine berauschenden oder sonstigen, die geistige verfassung einschränkende mittel (drogen, alkohol oder medikamente etc) konsumiert hat. unsere haftung wird ausgeschlossen, es sei denn es ist uns vorsätzliches oder grobfahrlässiges verhalten vorzuwerfen. 8. sonstiges sollte eine der vorgenannten klauseln unwirksam sein, behalten die übrigen bestimmungen ihre wirkung. die parteien verpflichten sich, anstatt der unwirksamen klausel eine solche zu vereinbaren, die dem sinn und zweck der unwirksamen klausel am nächsten kommt. |